Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

OLG München, Beschluss vom 05.05.2025 - 33 Wx 289/24

Die Wirksamkeit eines Testaments erfordert die strikte Einhaltung einiger formaler Voraussetzungen. Dazu zählt bekanntermaßen, dass ein Testament vom Erblasser unterschrieben werden muss: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“ (§ 2247 I BGB). Die Unterzeichnung dient dabei mehreren Zwecken. Insbesondere ist sie erforderlich, um die Urheberschaft durch den Erblasser und dessen Ernstlichkeit hinsichtlich seiner Erklärung nachzuweisen.

Wo die Grenze zwischen einer in diesem Sinne gerade noch zulässig geleisteten und einer nicht mehr zulässigen Unterzeichnung verläuft, ist immer wieder Diskussionsgegenstand der Rechtsprechung.

Zum Beschluss des Gerichts:

Im Mai 2025 hat das OLG München wieder zur Wirksamkeit einer Unterschrift unter einem Testament entschieden. Der Sachverhalt gestaltet sich wie folgt:

Der in zweiter Ehe verheiratete Erblasser ist 2023 verstorben. Er hat mehrere Kinder sowie seine Ehefrau hinterlassen.

Der Erblasser hatte mit seiner zweiten Ehefrau ein Schriftstück errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Das Schriftstück ist von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden. Der Erblasser hat am Ende des Textes ein Zeichen angebracht, das Ähnlichkeiten mit der Skizze einer Wolke aufweist.

Das OLG München entschied, dass die wolkenähnliche Skizze des Erblassers das Erfordernis einer Unterschrift nicht erfüllt:

Eine Unterschrift setze das Vorhandensein von Schrift voraus, die zwar nicht lesbar zu sein brauche, allerdings aus Buchstaben einer üblichen Schriftweise bestehen müsse. Dem Erfordernis der Unterschrift genüge es, „wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.“ Dafür genüge eine Andeutung von Buchstaben.

Diese Anforderung erfülle das vom Erblasser angebrachte Zeichen nicht. Es handele sich nur um eine Zeichnung, die keinerlei Elemente von Schrift aufweise. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser ohne Schrift unter einem Testament dessen Inhalt ernstlich wollte.

Fazit:

Ein privatschriftliches Testament muss nicht zwingend mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Eine Unterzeichnung ist auch in abweichender Form zulässig, solange die gewählte Signatur hinreichend erkennen lässt, dass der Erblasser der Urheber der Verfügung ist und sie mit Testierwillen errichtet hat.

Eine Unterschrift muss aus Schrift in Form von gebräuchlichen Buchstaben bestehen. Sie darf unleserlich sein, muss aber eine charakteristische, individuelle Form aufweisen und dazu geeignet sein, die Identität des Unterzeichnenden zweifelsfrei erkennbar zu machen.

Sollte der Erblasser nicht in der Lage sein, eine diesen Anforderungen entsprechende Unterschrift zu leisten, kann er kein privatschriftliches Testament errichten. Er muss sich dann an einen Notar wenden.

Autor: Carina Lyko, Rechtsanwältin - Erbrecht in München

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